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StVollzG NRW

§ 51 Hörfunk und Fernsehen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/51#abs-1 (1) Der Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang ist zu ermöglichen. Die Anstalt entscheidet über die Einspeisung einzelner Hörfunk- und Fernsehprogramme, soweit eine Empfangsanlage vorhanden ist. Die Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen sind angemessen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/51#abs-2 (2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte der Gefangenen können unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 zugelassen werden. Gefangene können auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. Der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten können auf Dritte übertragen werden. In diesen Fällen ist Gefangenen der Besitz eigener Geräte in der Regel nicht gestattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/51#abs-3 (3) Gefangene können an den Kosten für die Überlassung, die Überprüfung und den Betrieb von Hörfunkgeräten, Fernsehgeräten und Haftraummediensystemen sowie die Bereitstellung des Hörfunk- und Fernsehempfangs beteiligt werden.

§ 50 § 52